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§ 6 LMVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Form und Verfahren Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes (Landesmeldeverordnung - LMVO -)

Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes (Landesmeldeverordnung - LMVO -) Vom 11. August 2004 § 6 Form und Verfahren

(1)Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden erfolgen durch Datenübertragung über geschlossene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die Datenübermittlung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
(2)Datenübertragungen erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt V. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Die Vermittlungsstelle leitet den ihr von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden auf elektronischem Wege weiter. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
(3)Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) zu Grunde zu legen.
(4)OSCI-XMeld ist die am
  1. Juli 2003 von der OSCI-Leitstelle auf der Grundlage des DSMeld herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld vom
  2. März 1994, zuletzt geändert am
  3. Februar 2003 legt Form und Inhalt der in automatisierter und papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Der Standard OSCI-XMeld kann im Innenministerium eingesehen werden, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Der Standard sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten des Standards und des DSMeld werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe und spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(5)Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LMVO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 26.11.2015 § 6 LMVO, vom 08.10.2010, gültig ab 01.11.2010 bis 30.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 301 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F79NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LMVO_SH_!_6

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