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§ 7 BS-PrüVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Durchführung der schriftlichen Prüfung Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schu

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 14. August 2012 § 7 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1)Für die schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern an Beruflichen Gymnasien nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom
  1. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  2. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196) und für die schriftliche Abschlussprüfung in den Fremdsprachen an der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom
  3. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  4. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196) Fachrichtung Wirtschaft, werden Aufgaben zentral durch das für Bildung zuständige Ministerium erstellt. Für weitere Fächer der schriftlichen Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien und für die schriftliche Abschlussprüfung an weiteren berufsbildenden Schularten kann das für Bildung zuständige Ministerium Aufgaben zentral erstellen. Bei dezentraler Aufgabenerstellung bedürfen die Aufgaben für die Schularten Berufsoberschule und Berufliches Gymnasium der Genehmigung der Schulaufsicht; die Schulaufsicht kann die Aufgaben selbst stellen, wenn dies aus zeitlichen Gründen geboten ist.
(2)Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt.
(3)Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach § 10 besonders hinzuweisen.
(4)Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5)Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen sein. In den Beruflichen Gymnasien müssen sie auch Sachgebiete der 12. Jahrgangsstufe berücksichtigen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten.
(6)Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Kann der Prüfling zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Lehrerexperimenten beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.
(7)Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Prüflingen mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(8)Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 BS-PrüVO, vom 14.08.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 173 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7BNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_7

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