Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 14. August 2012 § 18 Mündliche Prüfung
(1)Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den Fachausschüssen abgelegt.
(2)Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Die Form der Prüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Eine Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, eine Gruppenprüfung entsprechend länger, wobei die Zeit gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen ist. An einer Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Eine Gruppenprüfung ist so durchzuführen, dass die Leistung des einzelnen Prüflings bewertet werden kann.
(3)Mündliche Prüfungsfächer können, unbeschadet § 17 Abs. 4, alle Fächer sein, in denen der Prüfling unterrichtet wurde.
(4)Für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer dem Prüfling in der Regel zwei Aufgaben in schriftlicher Form; § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Fachausschusses erhalten sie mindestens einen Schultag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Vor Beginn der mündlichen Prüfung informiert die Prüferin oder der Prüfer den Fachausschuss über die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung.
(5)Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6)Der Prüfling bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft und Benutzung der vom Prüfungsausschuss genehmigten Hilfsmittel vor. Die Vorbereitungszeit für Abschlussprüfungen beträgt in der Regel 20, an der Berufsoberschule 30 Minuten. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle Aufgaben notwendig ist.
(7)Der Prüfling soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs.
(8)Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über die Note, die von der Prüferin oder dem Prüfer vorgeschlagen wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung an. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 173 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7BNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_18