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§ 19 BS-PrüVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Dritte Prüfungskonferenz Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungs

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 14. August 2012 § 19 Dritte Prüfungskonferenz

(1)Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
  1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
  2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
  3. In Fächern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
  4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
(2)Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen wird der Prüfling von dem Prüfungsausschuss angehört, sofern er dies wünscht.
(3)Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den Fächern, die in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens „ausreichend“ lauten. Der Prüfling hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn
  1. eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder
  2. eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird; das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben; soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.
(4)Der Prüfling hat die Prüfung nicht bestanden, wenn
  1. die Endnote in einem Fach „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach „mangelhaft“ oder
  2. die Endnote in einem für das Bestehen der Prüfung besonders ausgewiesenen Fach „mangelhaft“ lautet, soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung geregelt ist.
(5)Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 173 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7BNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_19

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