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§ 29 BS-PrüVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Lernleistung Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsve

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 14. August 2012 § 29 Besondere Lernleistung

(1)Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere individuelle Lernleistung sein, die im Rahmen und Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein:
  1. eine Jahres- oder Seminararbeit,
  2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums und
  3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in den Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Voraussetzung für das Einbringen ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. Eine besondere Lernleistung kann nur ein Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau repräsentieren.
(2)Eine besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Anschließend sind die Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu präsentieren.
(3)Die Erbringung der besonderen Lernleistung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der schriftlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden.
(4)Schriftliche Dokumentation und Präsentation der besonderen Lernleistung im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile.
(5)Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½ -Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6)Gruppenarbeiten sind nicht zulässig, die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen.
(7)Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss gebildet; § 4 gilt entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 1 gehört ihm außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Lehrkraft, die die Erbringung der besonderen Lernleistung begleitet hat, eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an; § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(8)Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuss festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich.
(9)Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet in der Regel zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zum Beginn der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der Regel 30 Minuten.
(10)Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert.
(11)Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung nicht selbstständig angefertigt wurde, wird diese nicht gewertet. Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt.
(12)Die besondere Lernleistung kann
  1. einmal ein einbringungspflichtiges Schulhalbjahresergebnis in dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder
  2. die Prüfungsleistung in dem entsprechenden Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau, sofern daneben mindestens zwei zentral gestellte Prüfungen abgelegt werden, ersetzen. Wird eine Prüfungsleistung nach Satz 1 Nr. 2 ersetzt, kann die Schülerin oder der Schüler auf die Ablegung der hierfür durchzuführenden Prüfung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 173 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7BNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_29

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