Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 14. August 2012 § 36 Zulassung
(1)Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum
- September eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praktikumszeiten vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum
- März eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
- ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
- für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
- gegebenenfalls den Vorschlag einer geeigneten Ausbildungsstätte, bei der das vorgeschriebene Praktikum abgeleistet werden soll; über die Eignung entscheidet die für die Prüfung zuständige Schule.
(2)Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
- ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
- beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
- eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
(3)Die Zulassung zur Prüfung, mit der ein Schulabschluss erworben werden soll, kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses kann zugelassen werden, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit hauptberuflich in Vollzeit in diesem Beruf tätig war. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Angerechnet werden kann nur eine Berufstätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang vermittelt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bis zum entsprechenden Termin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt sein.
(4)Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 BFSVO , in dem ein Praktikum oder Praxiswochen vorgesehen ist oder sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen.
(5)Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern, davon eines aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen im Elementarbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Kindertagesstättengesetz vom
- Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), im Umfang von mindestens einem halben Jahr, erforderlich; Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Davon kann der Nachweis in einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen, die in einem durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigten Lehrgang im Umfang von mindestens 120 Unterrichtsstunden erworben wurde.
(6)Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Prüfungsgebühren sind innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Zulassung zu entrichten. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 BS-PrüVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 173 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7BNN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BBiSchPrV_SH_!_36