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§ 6 APVO-EW Landesnorm Schleswig-Holstein - Durchführung der Abiturprüfung Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen

Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) Vom 2. Juli 2008 § 6 Durchführung der Abiturprüfung

(1)Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Prüflehrkraft die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gesamtschulen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüflingen, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Prüflingen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
(2)Die Abiturprüfung wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat.
(3)Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung zu belegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind.
(4)Die Abiturprüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist dem Prüfling mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Prüflings ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Abiturprüfungskommission keine mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(5)Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
(6)Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 4 ergänzend festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 hin.
(7)Die Anträge des Prüflings sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich.
(8)Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(9)Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass der Prüfling die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Abiturprüfung abzubrechen. § 7 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(10)Prüflinge können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 17OAPVO wählen.
(11)Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 APVO-EW, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 6 APVO-EW, vom 02.07.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 215 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7DNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WaldorfunSchAbiPrV_SH_!_6

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