Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) Vom 2. Juli 2008 § 9 Erwerb der Fachhochschulreife
(1)Bei Prüflingen, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllen, ermittelt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn
- in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,
- in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und
- die Leistungen in mindestens vier der maßgeblichen sieben Fächer, darunter mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
(2)Wer gemäß Absatz 1 den schulischen Teil der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 4 zu bilden ist.
(3)Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 8.1 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 in der Fassung vom 14.12.2012) 2) erworben.“
(4)Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
- ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
- ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 APVO-EW, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 9 APVO-EW, vom 06.08.2009, gültig ab 24.09.2009 bis 30.07.2013 Fußnoten 2) http://www.kmk.org/schul/home.htm?pub Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7DNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WaldorfunSchAbiPrV_SH_!_9