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APVO-EW Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 6 - Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für S

verordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) Vom 2. Juli 2008 Anlage 6 Zu § 16 Übersicht ü

§ 14

Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

§ 14

Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

§ 14

Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

§ 14

Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7DNN00000000085

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.