Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 2. Juli 2008 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7DNN00000000085
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