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§ 5 SVVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Voraussetzungen Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung

Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) Vom 7. September 2012 § 5 Voraussetzungen

(1)Eine Genehmigung darf dem Betreiber nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den anzuwendenden glücksspielrechtlichen Vorschriften zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz zuwiderläuft oder der Betreiber unzuverlässig ist.
(2)Der Vertreiber hat für den Betreiber und für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, der die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 GGVO enthalten muss,
  2. Auszug aus dem Gewerbe- und gegebenenfalls Handelsregister,
  3. ein maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,
  4. ein maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,
  5. Bestätigung der zuständigen unteren Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 3 Abs. 4 des Spielhallengesetzes ,
  6. Bestätigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung (nur für Wettlokale),
  7. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber (beide Dokumente dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein),
  10. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,
  11. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach dem glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte unterwiesen wurden,
  12. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,
  13. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 7 und 8 für alle vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und des Nachweises über die Handelsregistereintragung einzureichen.
(3)Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Gewerbebetrieben,
  1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,
  2. die ohne bauliche Trennung an Spielhallen im Sinne des Spielhallengesetzes vom
  3. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) angrenzen,
  4. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten oder
  5. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), aufgestellt werden.
(4)Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SVVO, vom 07.09.2012, gültig ab 28.09.2012 bis 28.02.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 684 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F7FNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SportWettVV_SH_!_5

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