Landesverordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten Vom 9. November 2010 § 1
(1)Für folgende Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt: 1. im Landgerichtsbezirk Flensburg
- a)für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowie
- b)für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoe
- a)für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie
- b)für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf; 3. im Landgerichtsbezirk Lübeck
- a)für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H. sowie
- b)für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen.
(2)Im Landgerichtsbezirk Kiel werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wie folgt wahrgenommen:
- sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel;
- sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt von dem Amtsgericht Neumünster.
(3)Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar:
- im Landgerichtsbezirk Flensburg die Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;
- im Landgerichtsbezirk Itzehoe die Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;
- im Landgerichtsbezirk Lübeck die Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H.;
- im Landgerichtsbezirk Kiel die Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel, Eckernförde, Plön und Rendsburg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Neumünster, Bad Segeberg und Norderstedt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AGBereitDV SH 2011, vom 26.01.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.02.2019 § 1 AGBereitDV SH 2011, vom 09.11.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 24.02.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 709 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F80NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AGBereitDV_SH_!_1