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§ 1 VStättVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen oder Besucher Landesverordnung über den Bau und Betrieb von V

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 11. September 2014 § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen oder Besucher

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen;
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen.
(2)Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher wie folgt zu ermitteln:
  1. Für Sitzplätze an Tischen: Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: Zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen: Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen: Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes; für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
(3)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
  3. Ausstellungsräume in Museen,
  4. Fliegende Bauten.
(4)Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 31 Absatz 3 Satz 2 , § 32 Absatz 4 Nummer 1 und 2 , § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , § 40 Absatz 1 Nummer 4 , § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 42 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.
(5)Werden nach den Vorschriften anderer Rechtsgebiete höhere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt, sind die höheren Anforderungen zu erfüllen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8DNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.