Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2.
Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3.
Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder geschlossene Türen in Rettungswegen feststellt, 4.
Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5.
Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6.
Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder
Absatz 6 bis 8 anbringt, 7.
Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8.
Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9.
Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10.
Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11.
als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Person
Absatz 2 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Person
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 13. als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person
Absatz 4 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14.
Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Person den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, 15.
Absatz 2 bis 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 19. als Betreiberin oder Betreiber
Absatz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder kein Sicherheitskonzept aufstellt oder als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter
als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft
als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8DNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.