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§ 47 VStättVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstät

Obsah (11)§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 40§ 41§ 43

verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 11. September 2014 § 47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 82 Absatz 1 Nr. 1 LBO hand

§ 31

Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2.

§ 31

Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3.

§ 31

Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder geschlossene Türen in Rettungswegen feststellt, 4.

§ 32

Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5.

§ 32

Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6.

§ 33

Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder

§ 33

Absatz 6 bis 8 anbringt, 7.

§ 34

Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8.

§ 34

Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9.

§ 35

Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10.

§ 36

Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11.

§ 37Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12.

als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Person

§ 38

Absatz 2 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Person

§ 38

Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 13. als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person

§ 38

Absatz 4 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person

§ 38

Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14.

§ 40

Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Person den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder -handwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind, 15.

§ 40

Absatz 2 bis 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,

  1. bei Abwesenheit die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 5 Satz 1 für eine Abwesenheit oder ein Verlassen des Betriebes oder die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 für die Aufgabenwahrnehmung nicht erfüllt,
  2. als Betreiberin oder Betreiber

§ 41

Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder

§ 41Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 18.

als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, 19. als Betreiberin oder Betreiber

§ 43

Absatz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder kein Sicherheitskonzept aufstellt oder als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter

§ 43Absatz 3 keine Ordnungsdienstleitung bestellt, 20.

als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft

§ 43Absatz 4 ihren oder seinen Aufgaben nicht nachkommt, 21.

als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8DNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_47

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.