Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *) Vom 5. Juli 2004 § 1 Anwendungsbereich
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Versammlungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucherinnen oder Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
- Sportstadien, die mehr als 5000 Besucherinnen oder Besucher fassen.
(2)Die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher ist wie folgt zu bemessen:
- Für Sitzplätze an Tischen: Eine Besucherin oder ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
- für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: Zwei Besucherinnen oder Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
- für Stehplätze auf Stufenreihen: Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
- bei Ausstellungsräumen: Eine Besucherin oder ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
- Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
- Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
- Ausstellungsräume in Museen,
- Fliegende Bauten.
(4)Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom
- Mai 1992 - EWR-Abkommen-Gesetz vom
- März 1993 (BGBl. II S. 266), geändert durch Gesetz vom
- August 1993 (BGBl. II S. 1294) über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird. Fußnoten *) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 240 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_1