Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *) Vom 5. Juli 2004 § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1)Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
- die Geprüften Meisterinnen oder Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle vom
- Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),
- technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
- Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
- technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben. Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2)Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom
- Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und 92/51/EWG des Rates vom
- Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. Fußnoten *) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 240 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8ENN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_39