1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2.
2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3.
3 Türen in Rettungswegen verschließt oder geschlossene Türen in Rettungswegen feststellt, 4.
1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5.
3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6.
1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder
6 bis 8 anbringt, 7.
1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8.
4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9.
1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10.
4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11.
als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter
2 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter
5 in Verbindung mit Abs. 2 nicht anwesend ist, 13. als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter
4 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter
5 in Verbindung mit Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14.
2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtführenden Personen anwesend sind, oder wer
2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt, 15. als Betreiberin oder Betreiber
1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder
3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
1 oder 2 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder kein Sicherheitskonzept aufstellt oder als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter
3 keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 18. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft
4 ihren oder seinen Aufgaben nicht nachkommt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.