← Deutschland

§ 47 VStättVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstät

Obsah (11)§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 40§ 41§ 43

verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *) Vom 5. Juli 2004 § 47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt

§ 31Abs.

1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2.

§ 31Abs.

2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3.

§ 31Abs.

3 Türen in Rettungswegen verschließt oder geschlossene Türen in Rettungswegen feststellt, 4.

§ 32Abs.

1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5.

§ 32Abs.

3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6.

§ 33Abs.

1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder

§ 33Abs.

6 bis 8 anbringt, 7.

§ 34Abs.

1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, 8.

§ 34Abs.

4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, 9.

§ 35Abs.

1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, 10.

§ 36Abs.

4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11.

§ 37Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12.

als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter

§ 38Abs.

2 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter

§ 38Abs.

5 in Verbindung mit Abs. 2 nicht anwesend ist, 13. als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiter

§ 38Abs.

4 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter

§ 38Abs.

5 in Verbindung mit Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14.

§ 40Abs.

2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtführenden Personen anwesend sind, oder wer

§ 40Abs.

2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt, 15. als Betreiberin oder Betreiber

§ 41Abs.

1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder

§ 41Abs.

3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

  1. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
  2. als Betreiberin oder Betreiber

§ 43Abs.

1 oder 2 keinen Ordnungsdienst einrichtet oder kein Sicherheitskonzept aufstellt oder als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter

§ 43Abs.

3 keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 18. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft

§ 43Abs.

4 ihren oder seinen Aufgaben nicht nachkommt,

  1. als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Fußnoten *) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 240 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8ENN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VSt%C3%A4ttV_SH_!_47

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.