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§ 6 VkVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Brandabschnitte Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - Vk

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) 1) Vom 8. Oktober 2009 § 6 Brandabschnitte

(1)Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
  1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m 2 ,
  2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m 2 ,
  3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m 2 ,
  4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m 2 , wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3.000 m 2 beträgt.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
  1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind,
  2. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,
  3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und
  4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
(3)In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
  1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und
  2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4)Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Falls Abschlüsse Feststellanlagen haben, müssen diese bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5)Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6)§ 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO bleibt unberührt. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
  2. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/ EG vom
  3. November 2006 (ABl. L 363 vom
  4. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8FNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VkSt%C3%A4ttV_SH_!_6

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