Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) 1) Vom 8. Oktober 2009 § 6 Brandabschnitte
(1)Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
- erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m 2 ,
- sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m 2 ,
- erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m 2 ,
- sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m 2 , wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3.000 m 2 beträgt.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
- die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind,
- die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,
- das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und
- die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
(3)In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
- die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und
- die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4)Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Falls Abschlüsse Feststellanlagen haben, müssen diese bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5)Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6)§ 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO bleibt unberührt. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
- Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/ EG vom
- November 2006 (ABl. L 363 vom
- Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 681 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F8FNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VkSt%C3%A4ttV_SH_!_6