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§ 20 VkVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge Lan

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) 1) Vom 15. November 2019 § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1)Verkaufsstätten müssen automatische Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für
  1. erdgeschossigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  2. sonstigen Verkaufsstätten im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer
  3. Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als drei Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m 2 haben.
(2)In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
  1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;
  2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und
  3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.
(3)In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
  2. Juli 1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom
  4. November 2012 S.12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 536 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F90NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VkSt%C3%A4ttV_SH_!_20

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