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§ 2 GarVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze, Parkplätze für Menschen mit Behinderung Landesverordnung über de

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) 1) Vom 30. November 2009 § 2 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze, Parkplätze für Menschen mit Behinderung

(1)Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.
(2)In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10 % der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.
(3)Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1 % der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei Einstellplätze für schwerbehinderte Menschen nach Anlage 3 Nr. 7 Buchstabe d zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
  1. März 2013 (BGBl. I S. 367), geändert durch Verordnung vom
  2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635), haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend zu kennzeichnen. Die Einstellplätze sollen so angeordnet sein, dass schwerbehinderte Menschen, die auf Hilfsmittel, wie Rollstühle, angewiesen sind, selbständig auf kürzestem Wege einen Ausgang erreichen können. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 GarVO, vom 30.11.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.12.2014 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
  4. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom
  5. November 2006 (ABl. L 363 vom
  6. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 873 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F91NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GaV_SH_!_2

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