Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) 1 Vom 22. April 2020 § 2 Allgemeine Anforderungen an Einstellplätze und Verkehrsflächen, Frauenparkplätze, Parkplätze für Menschen mit Behinderungen
(1)Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.
(2)In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens zehn Prozent der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.
(3)Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens ein Prozent der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen nach Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d zu § 42 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom
- März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4a der Verordnung vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 756), haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach § 42 Absatz 2 StVO entsprechend zu kennzeichnen. Die Einstellplätze sollen so angeordnet sein, dass Menschen mit Behinderungen, die auf Hilfsmittel, wie Rollstühle, angewiesen sind, selbständig auf kürzestem Wege einen Ausgang erreichen können. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 (ABl. L 316 S.12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 203 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F92NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GaV_SH_!_2