Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) 1 Vom 22. April 2020 § 5 Einstellplätze und Fahrgassen
(1)Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
- 2,30 Meter, wenn keine Längsseite,
- 2,40 Meter, wenn eine Längsseite,
- 2,50 Meter, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
- 3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 3 bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2)Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90 Grad 6,50 6,00 5,50 bis 45 Grad 3,50 3,25 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3)Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.
(4)Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Meter erhalten bleibt,
- die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
- Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
- Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6)Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(7)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 (ABl. L 316 S.12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 203 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F92NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GaV_SH_!_5