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§ 5 GarVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einstellplätze und Fahrgassen Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - Gar

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) 1 Vom 22. April 2020 § 5 Einstellplätze und Fahrgassen

(1)Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
  1. 2,30 Meter, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 Meter, wenn eine Längsseite,
  3. 2,50 Meter, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
  4. 3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 3 bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2)Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90 Grad 6,50 6,00 5,50 bis 45 Grad 3,50 3,25 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3)Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.
(4)Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
  1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Meter erhalten bleibt,
  2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
  1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6)Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
(7)Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2012 (ABl. L 316 S.12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 203 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F92NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GaV_SH_!_5

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