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§ 1 GefHuGWesTestV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wesenstest Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz vom 4. März 2005

Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz Vom 4. März 2005 * § 1 Wesenstest

(1)Ziel des Wesenstests ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird.
(2)Der Wesenstest umfasst folgende Elemente (Prüfelemente):
  1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes,
  2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung, die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten,
  3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten,
  4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen,
  5. Verhalten beim Kontakt mit anderen Hunden,
  6. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Hundehalterin oder den Hundehalter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Katalogs der Beurteilungssituationen nach Anlage 1.
(3)Der Wesenstest ist in der Regel auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchzuführen. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.
(4)Ein Wesenstest soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Hundehalterin oder Hundehalter in Besitz einer Haltungserlaubnis nach § 3 Abs. 1 GefHG ist.
(5)Mit dem Wesenstest darf nur begonnen werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests und Weitergabe des Prüfungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 2 erklärt hat. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Angaben über den Hund durch Ausfüllen des Fragebogens nach Anlage 3 zu machen. Vor Beginn des Wesenstests ist eine tiermedizinische Allgemeinuntersuchung durchzuführen, die der Erkennung organischer Schäden oder Erkrankungen dient, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist der Wesenstest abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6)Von der Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, ist neben einem schriftlichen Gutachten über den Wesenstest eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach der Anlage 4 auszustellen. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes durch den Wesenstest nachgewiesen, kann eine Empfehlung zur Notwendigkeit einer Wiederholung des Wesenstests ausgesprochen werden. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht nachgewiesen, teilt die Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, dies unter Beifügung des Gutachtens der zuständigen Behörde mit. Eine erneute Durchführung des Wesenstests ist nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Hundehalter glaubhaft macht, dass sich die Gefährlichkeit des Hundes verringert hat.
(7)Der zu prüfende Hund soll mindestens fünfzehn Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung des Wesenstests stattfinden. Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 6 und 13 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. EU Nr. L 376 S. 36). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 200 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F96NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GefHuGWesTestV_SH_!_1

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