TaG während des gesamten Überprüfungszeitraums bestanden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Information durch das Landesamt für soziale Dienste.
TaG während des gesamten Überprüfungszeitraums nicht bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufzuheben. Die geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.
TaG nur während eines Teils des Überprüfungszeitraums bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, aufzuheben. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.
TaG während eines Teils oder während des gesamten Überprüfungszeitraums nur in Höhe von weniger als 100 Euro bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid in Höhe der zu Unrecht geleisteten Erstattungen aufzuheben. Die zu Unrecht geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. Soweit der Erstattungsanspruch dem Grunde nach fortbesteht, sind die überzahlten Erstattungen auf die zukünftigen Erstattungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Soweit der Betrag der zu Unrecht geleisteten Erstattungen die zukünftigen Erstattungen übersteigt, sind die zu Unrecht geleisteten Erstattungen zurück zu zahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.