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§ 5 KiTa-KostErstattVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Stichprobenprüfungen Landesverordnung über das Verfahren der Erstattung von Kinderbetreuungskos

verordnung über das Verfahren der Erstattung von Kinderbetreuungskosten (Kita-Kostenerstattungsverordnung - KiTa-KostErstattVO) Vom 30. September 2016 § 5 Stichprobenprüfungen (1) Das Landesamt für so

§ 25bAbsatz 1 Ki

TaG während des gesamten Überprüfungszeitraums bestanden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Information durch das Landesamt für soziale Dienste.

(3)Ergibt die Überprüfung,

§ 25bAbsatz 1 Ki

TaG während des gesamten Überprüfungszeitraums nicht bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufzuheben. Die geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.

(4)Ergibt die Überprüfung,

§ 25bAbsatz 1 Ki

TaG nur während eines Teils des Überprüfungszeitraums bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid mit Wirkung ab dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, aufzuheben. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen.

(5)Ergibt die Überprüfung,

§ 25bAbsatz 1 Ki

TaG während eines Teils oder während des gesamten Überprüfungszeitraums nur in Höhe von weniger als 100 Euro bestanden hat, ist der Erstattungsbescheid in Höhe der zu Unrecht geleisteten Erstattungen aufzuheben. Die zu Unrecht geleisteten Erstattungen sind zurück zu zahlen. Soweit der Erstattungsanspruch dem Grunde nach fortbesteht, sind die überzahlten Erstattungen auf die zukünftigen Erstattungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Soweit der Betrag der zu Unrecht geleisteten Erstattungen die zukünftigen Erstattungen übersteigt, sind die zu Unrecht geleisteten Erstattungen zurück zu zahlen.

(6)Werden die Unterlagen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von vier Wochen übermittelt, sind die Personensorgeberechtigten nochmals schriftlich zur Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 1 aufzufordern. Kommen die Personensorgeberechtigten dieser Aufforderung nicht binnen 14 Tagen nach, wird der Erstattungsbescheid mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum aufgehoben. Die aufgrund des aufgehobenen Erstattungsbescheids empfangenen Erstattungsleistungen sind zurück zu zahlen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KiTa-KostErstattVO, vom 30.09.2016, gültig ab 04.10.2016 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F9BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTKostErstV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.