Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 30. Mai 2012 § 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1)Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind berechtigt 1. Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss,
- a)der nach den Bestimmungen der jeweils besuchten allgemein bildenden Schulart zum Besuch der Oberstufe berechtigt,
- b)der in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
- c)der mit einer Externenprüfung erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, 2. Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe, 3. Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, 4. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen“ 1) vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium besteht nicht; er entsteht nur im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 SchulG. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fachrichtung besteht auch im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nicht. Aufgenommen wird auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln möchte.
(2)Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern auf den im Abschlusszeugnis des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses oder den im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erzielten Notendurchschnitt abzustellen. Dabei findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung vom
- April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), keine Anwendung. Davon unabhängig haben Schülerinnen und Schüler, die die schulischen Leistungsvoraussetzungen für den Zugang zur Oberstufe gemäß Absatz 1 erfüllen, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in das kooperierende Berufliche Gymnasium. Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in dem kooperierenden Beruflichen Gymnasium zu gewähren.
(3)Der nach Absatz 2 ermittelte Notendurchschnitt wird bei Bewerberinnen und Bewerbern
- mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), oder dem Seearbeitsgesetz vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. II S. 763), und Berufsschulabschlusszeugnis, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben wurde;
- mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert.
(4)In das Berufliche Gymnasium können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Mittlerer Schulabschluss die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen und ihre Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als „befriedigend“ sind. In diesen Fällen wird der Notendurchschnitt nicht gemäß Absatz 3 verbessert.
(5)Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BGVO, vom 30.05.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Fußnoten 1) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F9ENN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_2