Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 30. Mai 2012 § 4 Fächer
(1)Die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer gehören zu den Aufgabenfeldern
- sprachlich-literarisch-künstlerisch,
- gesellschaftswissenschaftlich,
- mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch. Außerdem wird das Fach Sport angeboten.
(2)Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur. Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Religionslehre, Philosophie und Gemeinschaftskunde sowie
- a)in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Informatik sowie Technische Informatik, Ernährung sowie Technik das Fach Wirtschaftslehre,
- b)in der Fachrichtung Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie,
- c)in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Pädagogik/Psychologie, Gesundheit/Pflege sowie Sozialpädagogik die Fächer Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Wirtschaftslehre,
- d)in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling, Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie. Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie
- a)in der Fachrichtung Agrarwirtschaft die Fächer Agrartechnik mit Biologie, Berufliche Informatik,
- b)in der Fachrichtung Berufliche Informatik jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Informatik, Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik,
- c)in der Fachrichtung Ernährung die Fächer Berufliche Informatik, Ernährung,
- d)in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Gesundheit/Pflege, Pädagogik/Psychologie sowie Sozialpädagogik die Fächer Berufliche Informatik, Gesundheit,
- e)in der Fachrichtung Technik das Fach Berufliche Informatik sowie jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Luftfahrttechnik, Mechatronik, Metalltechnik/Maschinenbau, Physiktechnik, Technik und Management, Umwelttechnik,
- f)in der Fachrichtung Wirtschaft das Fach Berufliche Informatik.
(3)Das Fach Gemeinschaftskunde umfasst Geschichte mit festen Anteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BGVO, vom 30.05.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 141 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F9ENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_4