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§ 4 BGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Fächer Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 30. Mai 2012 gültig ab: 31.07.2014 gültig bi

Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 30. Mai 2012 § 4 Fächer

(1)Die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer gehören zu den Aufgabenfeldern
  1. sprachlich-literarisch-künstlerisch,
  2. gesellschaftswissenschaftlich,
  3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch. Außerdem wird das Fach Sport angeboten.
(2)Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur. Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Religionslehre, Philosophie und Gemeinschaftskunde sowie
  1. a)in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Informatik sowie Technische Informatik, Ernährung sowie Technik das Fach Wirtschaftslehre,
  2. b)in der Fachrichtung Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie,
  3. c)in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Pädagogik/Psychologie, Gesundheit/Pflege sowie Sozialpädagogik die Fächer Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Wirtschaftslehre,
  4. d)in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling, Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie. Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie
  5. a)in der Fachrichtung Agrarwirtschaft die Fächer Agrartechnik mit Biologie, Berufliche Informatik,
  6. b)in der Fachrichtung Berufliche Informatik jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Informatik, Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik,
  7. c)in der Fachrichtung Ernährung die Fächer Berufliche Informatik, Ernährung,
  8. d)in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Gesundheit/Pflege, Pädagogik/Psychologie sowie Sozialpädagogik die Fächer Berufliche Informatik, Gesundheit,
  9. e)in der Fachrichtung Technik das Fach Berufliche Informatik sowie jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Luftfahrttechnik, Mechatronik, Metalltechnik/Maschinenbau, Physiktechnik, Technik und Management, Umwelttechnik,
  10. f)in der Fachrichtung Wirtschaft das Fach Berufliche Informatik.
(3)Das Fach Gemeinschaftskunde umfasst Geschichte mit festen Anteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BGVO, vom 30.05.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 141 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F9ENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.