Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 30. Mai 2012 § 13 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1)Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil); wer die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der Qualifikationsphase folgende Leistungen erbracht hat:
- in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung und
- in mindestens 60 % der insgesamt anzurechnenden Schulhalbjahresergebnisse mindestens je 5 Punkte, darunter mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse aus Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau. Es müssen insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden, darunter je zwei Schulhalbjahresergebnisse der Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde und Mathematik sowie in einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft.
(3)Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(4)Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(5)Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen zur Feststellung der Fachhochschulreife nur Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren herangezogen werden.
(6)Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus den Schulhalbjahresergebnissen nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Dabei werden die vier Schulhalbjahresergebnisse aus den beiden Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau zweifach, die übrigen Schulhalbjahresergebnisse einfach gewertet. Die Gesamtpunktzahl wird nach der in Anlage 1 dargestellten Berechnungsvorschrift ermittelt und in eine Durchschnittsnote nach Anlage 2 umgerechnet. Die Anlagen sind Bestandteil der Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 BGVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 141 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F9ENN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BGymV_SH_!_13