Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom
- Januar 2021 * § 7 Schulbetrieb in der Zeit vom
- bis zum
- Januar 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren
(1)In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden für die Schülerinnen und Schüler vom
- bis zum
- Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(2)Abweichend von Absatz 1 wird an den Tagen, an denen in der Schule Unterricht stattgefunden hätte, für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:
- Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,
- Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,
- Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Absatz 1 an den Tagen, an denen Unterricht in der Schule stattgefunden hätte, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.
(3)Abweichend von Absatz 1 können schriftliche Leistungsnachweise, die als Nachholtermine für einzelne Schülerinnen und Schüler angesetzt sind, in der Schule durchgeführt werden, soweit der Nachweis für die Leistungsbewertung in dem betreffenden Fach für das erste Halbjahr des Schuljahres 2020/21 zwingend erforderlich ist.
(4)Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_SchulVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 62 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA0NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7