← Deutschland

§ 5 SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020 Landesverordn

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 30. November 2020 * § 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 19. Dezember 2020

(1)In der Zeit vom
  1. bis zum
  2. Dezember 2020 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:
  3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  5. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  6. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.
(2)Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.
(3)In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.
(4)In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten findet in der Zeit vom
  1. bis zum
  2. Dezember 2020 für an Schulen tätige Personen die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind:
  3. Lehrkräfte im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht, wenn sie ein das ganze Gesicht abdeckendes Visiertragen und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;
  4. an Schulen tätige Personen, die während ihrer Tätigkeit für gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist;
  5. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulencoronaVO, vom 12.12.2020, gültig ab 13.12.2020 bis 08.01.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  6. November 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201130_corona_verordnung_schulen.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 971 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA2NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.