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§ 6a SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Schulbetrieb in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 Landesverordnung über beson

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 30. November 2020 * § 6a Schulbetrieb in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021

(1)In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren finden in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 für die Schülerinnen und Schüler vom
  1. Dezember 2020 bis zum
  2. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler kann ein Lernen in Distanz vorgesehen werden. An den Schulen wird abweichend von Satz 1 an den Tagen, an denen in der Schule Unterricht stattgefunden hätte, eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:
  3. Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,
  4. Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,
  5. Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 3 und 4 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.
(2)In den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren ab der Jahrgangsstufe 8 sowie in den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler vom
  1. Dezember 2020 bis zum
  2. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Bereits vorgesehene und unaufschiebbare Prüfungen und Leistungsnachweise können in der Schule durchgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemein bildenden Schulen abweichend von Satz 1 an den Tagen, an denen Unterricht in der Schule stattgefunden hätte, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 6a SchulencoronaVO, vom 12.12.2020, gültig ab 13.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. November 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201130_corona_verordnung_schulen.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 971 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA2NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_6a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.