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§ 5 SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021 Landesverordnu

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 29. Januar 2021 * § 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis zum 14. Februar 2021

(1)In der Zeit vom
  1. bis zum
  2. Februar 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:
  3. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  5. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  6. für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.
(2)Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht-schule die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird; die Nennung entfällt an dem Tag, an dem die 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird.
(3)In den gemäß Absatz 2 bekannt gegebenen Kreisen und kreisfreien Städten finden die Regelungen des Absatzes 1 ab dem Tag der erstmaligen Nennung bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung auch für die Primarstufe Anwendung.
(4)In der Zeit vom
  1. bis zum
  2. Februar 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210129_Schulen-Coronaverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_5

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