Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom
- Februar 2021 * § 7 Schulbetrieb in der Zeit vom
- Februar bis zum
- März 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren
(1)In den allgemein bildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 vom
- Februar bis zum
- März 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(2)Abweichend von Absatz 1 wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 6 eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:
- Schülerinnen und Schüler, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,
- Schülerinnen und Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,
- Schülerinnen und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Satz 1 und 2 findet für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.
(3)An Förderzentren werden erforderliche Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(4)Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.
(5)Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 SchulencoronaVO, vom 06.03.2021, gültig ab 07.03.2021 bis 14.03.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 20. Februar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210219_Schulen-Coronaverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 208 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA5NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7