Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom
- April 2021 * § 7 Schulbetrieb in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren
(1)In den allgemein bildenden Schulen findet für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt; für die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 findet mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in Abschlussjahrgängen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe sowie in den Abschlussjahrgängen Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht in den Abschlussjahrgängen soll die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 können für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist.
(4)An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(5)Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 SchulencoronaVO, vom 30.04.2021, gültig ab 03.05.2021 bis 15.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. April 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Schulen-Coronaverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 515 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA6NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7