Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 16. April 2021 * § 8 Zugang zur Schule ab dem 19. April 2021
(1)Ab dem 19. April 2021 sind der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen allen Personen untersagt, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Personen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes erfüllt werden können.
(2)Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch
- die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder
- die Teilnahme an einem Test in der Schule oder
- die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.
(3)Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben Tage.
(4)Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen; ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Entfallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.
(5)Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, denen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häuslichen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreuung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.
(6)Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur unter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.
(7)Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurzzeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 SchulencoronaVO, vom 16.04.2021, gültig ab 18.04.2021 bis 02.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. April 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Schulen-Coronaverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 515 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA6NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_8