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§ 5 SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021 Landesvero

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 12. März 2021 * § 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 15. März bis zum 18. April 2021

(1)In der Zeit vom
  1. März bis zum
  2. April 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:
  3. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  4. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  5. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
  6. für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten wird.
(2)In der Zeit vom
  1. März bis zum
  2. April 2021 finden für an Schulen tätige Personen die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine Anwendung. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 sind an Schulen tätige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit alleine in einem Raum ausüben.
(3)Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom
  1. März bis zum
  2. April 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulencoronaVO, vom 12.03.2021, gültig ab 15.03.2021 bis 09.04.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210312_SchulenVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 351 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA7NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.