Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom 11. Mai 2021 * § 5 Erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021
(1)In der Zeit vom
- Juni bis zum
- Juli 2021 gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie folgt:
- für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
- für Schülerinnen und Schüler entfällt die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Mensa gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann ausgenommen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
- für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Anwendung; sie sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird; gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände;
- für Schülerinnen und Schüler finden die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gemäß § 3 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten; die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt;
- für Schülerinnen und Schüler findet die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule gemäß § 4 Absatz 2 Anwendung; sie sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
(2)In der Zeit vom
- Juni bis zum
- Juli 2021 sind an Schulen tätige Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 ausgenommen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
(3)Eine gemäß dieser Verordnung bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist in der Zeit vom
- Juni bis zum
- Juli 2021 durch das Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu erfüllen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 SchulencoronaVO, vom 29.05.2021, gültig ab 30.05.2021 bis 26.06.2021 § 5 SchulencoronaVO, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 29.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210511_Schulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA9NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_5