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§ 7a SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Schulbetrieb in der Zeit vom 17. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom

  1. Mai 2021 * § 7a Schulbetrieb in der Zeit vom
  2. Mai bis zum
  3. Juni 2021 an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen

(1)Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes findet in den allgemein bildenden Schulen Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht statt.
(2)Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, eine Notbetreuung vorgehalten. Angebote der Notbetreuung sind, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen, folgenden Schülerinnen und Schülern vorbehalten:
  1. Schülerinnen und Schülern, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung dringend tätig ist,
  2. Schülerinnen und Schülern als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden,
  3. Schülerinnen und Schülern, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen an den Tagen, an denen für diese kein Unterricht in der Schule vorgesehen ist, erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 finden für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote entsprechende Anwendung.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann für die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe befinden (Q1-Jahrgang) sowie für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Abschlussjahrgänge einschließlich der Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen Präsenzunterricht stattfinden. Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.
(4)In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können in der Schule schriftliche Leistungsnachweise durchgeführt werden, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
(5)An Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, die die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(6)Bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wobei bei der Durchführung von Präsenzunterricht gemäß Absatz 3 ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden soll. Für Schülerinnen und Schüler an Förderzentren können abweichend von Satz 1 erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7a SchulencoronaVO, vom 25.06.2021, gültig ab 27.06.2021 bis 24.07.2021 § 7a SchulencoronaVO, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 29.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210511_Schulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA9NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7a

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