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§ 7b SchulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Schulbetrieb in der Zeit vom 30. Mai bis zum 27. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen Landesv

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom

  1. Mai 2021 * § 7b Schulbetrieb in der Zeit vom
  2. Mai bis zum
  3. Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen

(1)In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen in Präsenz statt. Abweichend von Satz 1 kann in Bildungsgängen mit Internatsbetrieb ein Lernen in Distanz vorgesehen werden.
(2)Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 3 bis 5. Wird der Schwellenwert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 3 bis 5 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 3 bis 5 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.
(3)In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(4)Abweichend von Absatz 3 können die berufsbildenden Schulen in allen Schularten Präsenzunterricht durchführen. Es sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen oder sich in einem Abschlussjahrgang befinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler, die regulär an diesem Tag Unterricht gehabt hätten, in Präsenz beschult werden.
(5)Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 7b SchulencoronaVO, vom 25.06.2021, gültig ab 27.06.2021 bis 24.07.2021 § 7b SchulencoronaVO, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 29.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210511_Schulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA9NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.