Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) Vom
- Mai 2021 * § 7c Schulbetrieb in der Zeit vom
- Mai bis zum
- Juni 2021 an den berufsbildenden Schulen bei einem gesteigerten Infektionsgeschehen
(1)Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Schulbetrieb die Regelungen der Absätze 2 bis 4. Wird der Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten, entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen der Absätze 2 bis 4 ab dem übernächsten Tag; Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung entscheiden, dass die Regelungen der Absätze 2 bis 4 abweichend von Satz 1 und 2 nicht am übernächsten Tag, sondern erst zum Montag der Folgewoche anzuwenden sind oder nicht mehr anzuwenden sind.
(2)In den berufsbildenden Schulen finden für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen in Präsenz statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
(3)Soweit im Lernen in Distanz eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht möglich ist, kann abweichend von Absatz 2 für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht stattfinden. Auch kann im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase an Beruflichen Gymnasien Präsenzunterricht stattfinden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen. Es dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenz beschult werden.
(4)Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
(5)Überschreitet in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ergibt sich die Untersagung von Präsenzunterricht aus § 28b Absatz 3 Satz 3 und 7, Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Fall gelten Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7c SchulencoronaVO, vom 25.06.2021, gültig ab 27.06.2021 bis 24.07.2021 § 7c SchulencoronaVO, vom 11.05.2021, gültig ab 16.05.2021 bis 29.05.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 11. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210511_Schulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FA9NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVSchulV_SH_!_7c