Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 8. Januar 2021 * § 5 Besondere Anforderungen an die Hygiene, Hygienekonzepte der Hochschulen
(1)An jeder Hochschule existiert ein Hygienekonzept. Die Hochschule hat dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen und den Hygieneleitfaden des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beachten. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 4 Absatz 2;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft;
- die Information über Hygienestandards. Die Hochschule hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2)Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Prüfungen und der Nutzung studentischer Arbeitsplätze der Hochschule sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben. Die Daten sind so zu erheben und aufzubewahren, dass Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen nachverfolgt werden können. Danach sind die Daten zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Die Hochschule hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der Hochschule Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.
(3)Personen, die dieser Verordnung oder dem Hygienekonzept der Hochschule zuwiderhandeln, kann die Hochschule ihrer Gebäude oder ihres Geländes verweisen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_HochschulVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 69 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FABNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_5