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§ 2 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze für den Lehrbetrieb Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 31. Oktober 2020 * § 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb

(1)Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.
(2)Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
(3)Praktische Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungen für Studierende im ersten Fachsemester sind in Präsenz zulässig. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.
(4)Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht; die Hochschule kann unter Berücksichtigung von Nummer 3 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulassen.
  2. Zuschauer haben keinen Zutritt.
  3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(5)Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt: 1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht. 2. Zuschauer haben keinen Zutritt. 3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn
  1. a)es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,
  2. b)zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. c)sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(6)Für eine feste Gruppe von bis zu 40 Studierenden ohne wechselnde Mitglieder (Kohorte) sind Lehrveranstaltungen mit Ausnahme von musikpraktischen Veranstaltungen für Studierende des ersten Fachsemesters sowie an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten in Präsenz zulässig. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands gilt nicht. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Studierende dürfen nur jeweils einer Kohorte angehören. Die Hochschule legt die Kriterien für eine Kohortenbildung in ihrem Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest.
(7)Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HochschulencoronaVO, vom 29.11.2020, gültig ab 30.11.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 31. Oktober 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/corona_verordnung_hochschulen.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 783 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FADNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_2

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