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§ 2 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze für den Lehrbetrieb Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 30. April 2021 * § 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb

(1)Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.
(2)Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(3)Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:
  1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.
  2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden. Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 7 von drei auf sieben Tage.
(3a)In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  1. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  4. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  5. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.
(4)Für sportpraktische Studienformate gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.
  2. Zuschauer haben keinen Zutritt.
  3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(5)Für musikpraktische Studienformate gilt: 1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht. 2. Zuschauer haben keinen Zutritt. 3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn
  1. a)es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,
  2. b)zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. c)sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(6)Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Studienformaten ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(7)Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
  1. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. April 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210430_Hochschulen-CoronoVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 571 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FAENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_2

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