Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 29. Mai 2021 * § 7 Mensen
(1)Für den Betrieb von Mensen und an Mensen angeschlossene Cafeterien gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden, § 4 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt entsprechend;
- die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
- die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;
- die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholische Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23:00 Uhr;
- die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;
- Mensen sind für Gäste nur innerhalb eines Zeitraums von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet. Gäste und dort Beschäftigte haben in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 6 eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 2 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 2 zu gewährleisten.
(2)Zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft oder ausgegeben werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
(3)Für den Fall, dass eine Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelegen ist, in dem oder in der an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet, wird der Betrieb untersagt. Die Mensa oder eine angeschlossene Cafeteria ist zu schließen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 29. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210529_Hochschulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 779 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FAFNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_7