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§ 2 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze für den Lehrbetrieb Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 25. Juni 2021 * § 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb

(1)Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.
(2)Prüfungen sind in Präsenz zulässig. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(3)Praktische Studienformate gelten nicht als Unterricht und sind in Präsenz zulässig. Dazu zählen insbesondere praktische Studienformate in Sport, Musik, Kunst und den Gesundheitsberufen sowie Laborpraktika und künstlerisches Arbeiten. Für diese Veranstaltungen gilt:
  1. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden.
  2. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Ausnahmen gelten, sofern in Absatz 4 und 5 etwas anderes geregelt ist oder nach Erreichen eines festen Steh- oder Sitzplatzes unter Einhaltung des Mindestabstandes nach Nummer 1 Satz
  3. Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, sind ab dem übernächsten Tag praktische Studienformate nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Sommersemester 2021 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In diesen Fällen setzt die Teilnahme an dem Studienformat ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) voraus. Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test. Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dürfen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Hochschule der Nachweis geführt wird, nicht länger als drei Tage zurückliegen. Die Vorlage eines Tests ist nicht erforderlich für geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom
  4. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 SchAusnahmV.
(3a)In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  1. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  4. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  5. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. März 2021 (BGBl. I S. 370) zu nutzen.
(4)Für sportpraktische Studienformate gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.
  2. In sportpraktischen Lehrveranstaltungen kann von dem Abstandsgebot des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 abgesehen werden, wenn sie im Außenbereich stattfinden oder im Innenbereich nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.
  3. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.
(5)Für musikpraktische Studienformate gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.
  2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5c Corona-BekämpfVO entsprechend.
  3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu erhöhten Mindestabständen, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält.
  4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(6)Außerhalb von Gebäuden sind Lehrveranstaltungen und praktische Studienformate in Präsenz zulässig; es ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, sofern die Absätze 4 und 5 nichts anderes regeln. Über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Hochschule gemäß § 6 Absatz 3.
(7)Lehrende sind in einem sport- oder musikpraktischen Studienformat, in Lehrveranstaltungen außerhalb von Gebäuden gemäß Absatz 6 oder wenn sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist, von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
(8)Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
  1. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. Juni 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210625_Hochschulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 862 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB2NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.