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§ 3 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen Landesverordnung über besondere Maß

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 22. Juli 2021 * § 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

(1)Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.
(2)Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen, wenn
  1. die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,
  2. die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,
  3. bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO , wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 3 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden oder
  4. größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.
(3)Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen
  1. für Vortragende,
  2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.
(4)Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
(5)Das Präsidium kann für den Zugang zu Lehrveranstaltungen in Präsenz eine Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorschreiben. Dabei ist vorzusehen, dass das negative Testergebnis auch durch die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder die Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test nachgewiesen werden kann. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind Personen mit negativem Testergebnis gleichzustellen.
(6)In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  1. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  4. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
  5. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  7. Juli 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210722_Hochschulen_CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 924 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB3NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.