Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 21. September 2021 * § 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
(1)Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. § 4 Absatz 3a Corona-BekämpfVO gilt entsprechend. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.
(2)Den Hochschulen wird empfohlen, in ihren Hygienekonzepten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten wird.
(3)Werden die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüft, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Präsidium kann über die in § 2a Absatz 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO aufgezählten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulassen 1. für Vortragende oder 2. wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist.
(4)Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zulässig.
(5)Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
(6)In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210921_hochschulen_coronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1164 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB4NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_3