Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 2. September 2021 * § 3 Besondere Regelungen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen
(1)Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann das Präsidium Ausnahmen und im Einzelfall notwendige Verschärfungen nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden erhoben.
(2)Das Präsidium kann Ausnahmen vom Abstandsgebot insbesondere zulassen,
- wenn die Art der Lehrveranstaltung dem durchgehenden Einhalten des Mindestabstands entgegensteht,
- wenn die Abstände aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumgrößen nicht eingehalten werden können,
- bei Veranstaltungen entsprechend § 5c Absatz 1 Corona-BekämpfVO , wenn die Sitzplätze entsprechend § 5c Absatz 2 Satz 1 Corona-BekämpfVO besetzt werden, oder
- wenn größere Abstände für musikpraktische Veranstaltungen erforderlich sind.
(3)Das Präsidium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Absatz 1 Corona-BekämpfVO insbesondere zulassen
- für Vortragende,
- wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung nicht umsetzbar ist oder
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 5c Absatz 3 Satz 2 Corona-BekämpfVO Vorführungen passiv verfolgen.
(4)Es können Obergrenzen für die Teilnehmerzahl festgelegt werden.
(5)Der Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Innenbereich in Präsenz setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnisses erbringen. Der Nachweis eines negativen Testergebnisses ist durch eine Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zuständigen Stelle oder durch eine Bescheinigung über einen an der Hochschule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus zu erbringen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als drei Tage sein. Die Hochschule kann in ihrem Hygienekonzept eine kürzere Geltungsdauer vorsehen. Die Hochschulen dürfen elektronische Verfahren nutzen, um die Dauer einer Zugangsberechtigung von dem Nachweis nach Satz 1 abhängig zu machen. Die Art des Nachweises nach Satz 1 darf nicht gespeichert werden.
(6)In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1), die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 370), zu nutzen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- September 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210902_Hochschulen-CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1123 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB7NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_3