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§ 2 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze für den Lehrbetrieb Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 16. Dezember 2020 * § 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb

(1)Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.
(2)Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
(3)Praktische Lehrveranstaltungen sind nur zulässig, wenn sie anderenfalls im Wintersemester 2020/21 nicht mehr nachgeholt werden können und der Studienabschluss sich dadurch unvermeidbar verzögern würde. In der Human- und Zahnmedizin und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht in Absatz 4 und Absatz 5 etwas anderes geregelt ist.
(4)Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.
  2. Zuschauer haben keinen Zutritt.
  3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(5)Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt: 1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht. 2. Zuschauer haben keinen Zutritt. 3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn
  1. a)es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,
  2. b)zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. c)sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(6)Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen gilt dies nur, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 16. Dezember 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_corona_verordnung_hochschulen.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 4 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_2

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