Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 15. September 2020 * § 4 Mund-Nasen-Bedeckung
(1)In den Gebäuden der Hochschule ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:
- Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, die einer Kohorte angehören, wenn keine weiteren Personen mit Ausnahme von an der Hochschule tätigen Personen anwesend sind;
- Studierende und teilnehmende Dritte innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen anderen Personen innerhalb des Veranstaltungs- oder Prüfungsraums eingehalten wird;
- Studierende und teilnehmende Dritte, soweit sie einen für studentisches Arbeiten vorgesehenen Platz erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder alle anwesenden Personen derselben Kohorte angehören;
- Studierende und teilnehmende Dritte im Rahmen von sportpraktischen und musikpraktischen Lehrveranstaltungen einschließlich der Prüfungen;
- an der Hochschule tätige Personen, soweit sie sich in Bereichen aufhalten, die nicht dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind;
- an der Hochschule tätige Personen in Bereichen, die dem regelhaften Publikumsverkehr gewidmet sind, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- Gäste von Mensen während des Verzehrs von Speisen.
(2)Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule außerhalb des Geländes der Hochschule haben die Studierenden, die an der Hochschule tätigen Personen und teilnehmende Dritte eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen, soweit sie nicht an sport- oder musikpraktischen Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Studierenden bestehenden Kohorte einhalten. Weitergehende Bestimmungen der Corona-BekämpfVO in der jeweils aktuellen Fassung bleiben unberührt.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 3 zweite Variante und Absatz 2 Satz 1 haben auch Studierende und teilnehmende Dritte, die einer Kohorte angehören, in den jeweils ersten zwei Unterrichtswochen der im Oktober oder November 2020 beginnenden Unterrichtszeit eine Mund-Nase-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-BekämpfVO zu tragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HochschulencoronaVO, vom 15.09.2020, gültig ab 16.09.2020 bis 13.10.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung ist am 15. September 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/corona_verordnung_hochschulen.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 578 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FB9NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_4