Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 12. Februar 2021 * § 6 Mund-Nasen-Bedeckung
(1)In den Gebäuden der Hochschulen, die öffentlich oder hochschulöffentlich zugänglich sind, und an Arbeits- und Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß Absatz 4 zu tragen. Dies gilt nicht,
- am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
- bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
- wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
- bei der Nahrungsaufnahme;
- wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
(2)Bei Veranstaltungen und Prüfungen der Hochschule in Gebäuden außerhalb des Geländes der Hochschule gelten Absatz 1 und § 2 entsprechend.
(3)Auf dem Gelände der Hochschulen ist in den Eingangsbereichen vor den Gebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Hochschulen können darüber hinaus in von ihnen zu kennzeichnenden Bereichen, in denen Personen länger und dichter zusammenkommen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben.
(4)Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines das ganze Gesicht abdeckenden Visiers durch Gebärdendolmetscherinnen, Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer ausreichend, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
- Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Februar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210212_hochschulen-vo.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FBDNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_6